Satzung der Schützenbruderschaft St. Hubertus 1884 Andreasberg-Dörnberg e.V.

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Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden somit weibliche, männliche wie diverse Funktions-Amtsträger angesprochen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft

Die Bruderschaft führt den Namen Schützenbruderschaft St Hubertus 1884 Andreasberg- Dörnberg e.V .. Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Andreasberg und ist im Vereinsregister VR 50549 beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

Gerichtsstand Meschede.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben der Bruderschaft

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von natürlichen Personen der Orte Andreasberg, Dörnberg, Wasserfall und Haardt.

Sie enthält sich jeder Betätigung parteipolitischer Art.

Die Bruderschaft dient nur gemeinnützigen Zwecken. Sie will weder eigenwirtschaftlich noch gewerblich sein. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

Die Bruderschaft wird insbesondere das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens fördern. Darüber hinaus ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Angeboten der freien Jugendhilfe so z.B. der Andreasberger Karnevalsclub AKC als Untergruppe der Bruderschaft (für diese Tätigkeit liegt ein Schutzkonzept vor) oder weitere Abteilungen.

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben der Bruderschaft sind:

Glaube und Sitte auf Grundlage der Ziele des Sauerländer Schützenbundes zu achten, zu fördern und zu vertiefen. Die Liebe und Verbundenheit zur sauerländischen Heimat zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.

Im Todesfall eines Schützenbruders bei der Beerdigung eine Fahnenabordnung zu stellen, soweit die Beisetzung in Andreasberg stattfindet.

Gemeinschaftsgeist zu pflegen und zu stärken, besonders bei der alljährlichen Feier des Schützenfestes.

Das Interesse am Wesen der Schützenbruderschaft bei der Bevölkerung und insbesondere bei den Jugendlichen zu wecken und zu fördern.

Förderung und Schutz der Entwicklung junger Menschen

§3.0 Mitgliedschaft

Mitglied der Schützenbruderschaft können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie auch Personen aus anderen Orten werden, wenn sie die genannten Ziele und Aufgaben der Bruderschaft anerkennen.

Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um die Aufgaben und Ziele der Schützenbruderschaft oder um die Organisation des Schützenwesens in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied vollzieht die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.

§3.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung der Bruderschaft

Wenn ein Mitglied aus der Bruderschaft ausscheiden will, hat er seinen Austritt dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Das Mitglied scheidet dann mit dem Ende des Kalenderjahres aus, muss aber den vollen Jahresbeitrag entrichten.

Ein Mitglied wird aus der Bruderschaft ausgeschlossen, wenn es seiner Beitragspflicht aus einem nicht wichtigen Grund nicht nachkommt oder wenn es den Zielen und Aufgaben der Bruderschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder wenn es das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft verletzt.

Den Beschluss der dauernden oder zeitlichen Ausschließung eines Mitglieds fasst der Vorstand. Eine Berufung des Mitglieds an die Generalversammlung ist möglich. Bei Wiederaufnahme in die Bruderschaft nach einem freiwilligen Austritt, ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr sofort zu entrichten.

§3.3 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder der Bruderschaft zahlen ab dem 18. Lebensjahr einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Generalversammlung fest.

§3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen der Schützenhalle und des Beistandes des Schützenvorstands im Rahmen der satzungsgerechten Aufgaben zu bedienen.

Die Mitglieder können an den alljährlichen stattfindenden Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht der Beitragsleistung. Sie haben den Beschlüssen und den Anordnungen der Generalversammlung und des Vorstandes nachzukommen und ihr Verhalten so einzurichten, dass die Interessen der Schützenbruderschaft nicht verletzt werden.

§4 Organe der Schützenbruderschaft

Die Organe der Schützenbruderschaft sind:

  • die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

  • der Vorstand

§5 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ der Schützenbruderschaft.

Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung zur Versammlung hat durch Aushang an der Schützenhalle, lokale Tagespresse (ohne Angabe der Tagesordnung) und Vereins- Internetseite zu erfolgen.

Die Einladungen sind wenigstens 8 Tage vor der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes.

Über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist jeweils in der folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis und Genehmigung vorzutragen.

Außerordentliche Generalversammlung sind einzuberufen:

  • nach Bedarf durch den Schützenvorstand, wozu 2/3 der Stimmen des Gesamtvorstandes erforderlich sind.

  • Wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern der Schützenbruderschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Generalversammlung gehören:

Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Berichtes des Geschäftsführers und der Kassen-Prüfungsbericht.

Die Entlastung des Vorstandes Die Wahl des Vorstandes und die Abberufung der Vorstandsmitglieder

Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

Die Festsetzung der Jahresbeiträge

Die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen, wobei Satzungsbeschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen

Der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Vermögenswerten

Die eventuelle Verlegung oder Änderung des Festverlaufs des Schützenfestes

Die Berufung gegen Ausschluss aus der Bruderschaft

Die Ernennung zum Ehrenmitglied

Die eventuelle Auflösung der Bruderschaft

§6 Der Schützenvorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem Brudermeister und dem Hauptmann als Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer und dem Schriftführer.

Der Festvorstand besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Der Festvorstand untersteht dem Hauptmann.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Festvorstand und den Majestäten (König, Vizekönig und Kaiser).

§6.1 Aufgaben des Vorstandes

Der Gesamtvorstand tritt mehrfach im Jahr zusammen. Eine Sitzung des Gesamtvorstandes ist außerdem einzuberufen, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder mehr als 1/3 des Gesamtvorstandes dieses Verlangen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters. Über die gefassten Beschlüsse und Vorlagen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

Die Mitglieder des gesamten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ersatz für Auslagen können erstattet werden.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Bruderschaft gemäß Paragraph 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen.

Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen vor.

Der Geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Generalversammlung aus, soweit diese durch den Gesamtvorstand nicht erledigt werden können.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Bruderschaft. Er verwaltet das Vermögen und die Vermögenswerten - Gegenstände. Ohne seine Einwilligung dürfen keine, der Bruderschaft gehörenden Wertgegenstände, ausgeliehen oder veräußert werden.

Der Brudermeister kontrolliert das Vereinsvermögen in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung. Er beruft die Vorstands- und Generalversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er sorgt ferner für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Urkunden, der Bruderschafts-Papiere sowie der Fahnen und des König- Schmucks.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erledigung des gesamten anfallenden Schriftverkehres. Ferner obliegt ihm die Erstellung der Protokolle in den Vorstands- und Generalversammlungen. Die Protokolle sind vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.

Der Festvorstand vertritt die Bruderschaft in der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Schützenfest oder bei sonstigen Veranstaltungen.

Dem Festvorstand obliegt die Vorbereitung und Organisation des Schützenfestes, Die Sorge für Ruhe und Ordnung auf den Festen der Bruderschaft, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und die Erhaltung des Eigentums der Schützenbruderschaft.

Die Entscheidung des Gesamtvorstandes unterliegen alle Angelegenheiten deren Erfüllung nicht gemäß Satzung der Generalversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Festvorstand unterliegen.

Er hat außerdem das Mitbestimmungsrecht über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt für den regulären Betrieb des Vereins, Ausgaben ohne Beschluss der Generalversammlung zu leisten. Große Investitionen, so zum Beispiel für Baumaßnahmen, müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.

§6.2 Geschäftsführung

Die Geld- und Kassengeschäfte werden durch den Geschäftsführer und Stellvertreter erledigt. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch die Bank und Kasse der Schützenbruderschaft zu tätigen und festzuhalten. Neben- und Sonderkassen dürfen nur als Teil der Hauptkasse geführt werden. Für Abhebungen, Überweisungen und sonstige Zahlungen ist der Geschäftsführer und Stellvertreter zuständig.

Die von der Generalversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen einmal im Jahr die Bücher. Über die vorgenommene Prüfung ist der Generalversammlung zu berichten.

Die Kassenbücher sind am 31.12. jedes Jahres abzuschließen. Der Abschlussbericht und der Bericht über Einnahmen und Ausgaben der letzten Veranstaltungen, ist in der nächsten Generalversammlung vorzulegen.

§6.3 Wahlen zum Vorstand

Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand erfolgen alle 5 Jahre, zum Festvorstand alle 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Vorschläge zu den Vorstandswahlen können von allen anwesenden Mitgliedern vorgebracht werden. Nicht anwesende Schützenbrüder können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, es sei denn, sie haben im Vorfeld ihre Bereitschaft schriftlich an den Brudermeister gegeben.

Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Zulässig ist geheime oder öffentliche Wahl. Verlangt ein Mitglied der Generalversammlung die geheime Wahl, so ist dem Wunsch stattzugeben.

§7 Schützenfest

Die Schützenbruderschaft feiert einmal im Jahr ihr Schützenfest.

Der Termin und der Festablauf werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Am Königsschießen dürfen sich Mitglieder beteiligen die mindestens 18 Jahre alt sind.

Neubürger der Gemeinde sowie nicht Ortsansässige, die sich frisch in die Bruderschaft haben aufnehmen lassen, sollten 3 Jahre der Bruderschaft angehören. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

Der Schützenkönig und Vizekönig gestalten ihren Hofstaat selbst. Die Hofstaatsmitglieder müssen nicht der Bruderschaft angehören.

Der Vize- König ist automatisch Mitglied des Hofstaates. Er hat die Pflicht, im Falle einer kurzfristigen, wichtigen Verhinderung des Königs vor dem Schützenfest des darauffolgenden Jahres, an die Stelle des Königs zu treten. Kommt der Schützenkönig seinen Verpflichtungen aus wichtigen Gründen nicht nach, kann der Vizekönig nicht gezwungen werden, ihn zu vertreten.

Bewerben sich mehrere Mitglieder gleichzeitig um die Königs- und Vizekönigswürde so gilt es, eine feste Reihenfolge beim Schießen einzuhalten.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, durch Beschluss weitere Bestimmungen zum Schützenfest zu erlassen.

§8 Datenschutz

8.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Information über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

8.2 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz- Verordnung per elektronischer Datenverarbeitung für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

8.3 Die Überlassung personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie durch Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (zum Beispiel Übermittlung an Dritte) ist, mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Kreisschützenbund sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen An entsprechende Verbände, nicht zulässig.

8.4 Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet heben beziehungsweise seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes beziehungsweise Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden zum Beispiel von der Homepage des Vereins entfernt.

8.5 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, z.B. im Internet oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie auch ohne Zustimmung zulässig.

§9 Auflösung der Bruderschaft

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, in der mindestens 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmung über die Auflösung der Bruderschaft hat namentlich zu erfolgen. Die Auflösung muss mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der Bruderschaft geht das gesamte Vermögen nach Deckung aller Schulden an die Gemeinde Bestwig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in den Orten Andreasberg, Dörnberg und Wasserfall zu verwenden hat, vorzugsweise im Jugendbereich.

Die Generalversammlung ist jederzeit berechtigt, durch entsprechende Satzungsänderungen eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts als Rechtsnachfolger zu bestimmen. Der Rechtsnachfolger ist ebenso verpflichtet, das eventuell zu übernehmende Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 08.November 2025, tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst somit die bestehende Fassung aus März 2013 ab.

Andreasberg, 08. November 2025

Die PDF als Original kann hier eingesehen werden.